Allgemeine Geschäftsbedingungen
(Stand: Freitag, 13. Februar 2026)
1. Geltungsbereich
1.1 Diese Bedingungen gelten für alle Verträge zwischen der sixnine GmbH, Holzgasse 14, 50676 Köln – nachfolgend „Auftragnehmer“ – und ihren Auftraggebern. Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen ausschließlich nach Maßgabe dieser Geschäftsbedingungen.
1.2 Sie gelten vorrangig gegenüber Unternehmern (§14 BGB). Gegenüber Verbrauchern nur insoweit, als keine zwingenden gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen.
1.3 Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen oder sonstige Bedingungen des Auftraggebers und/oder der Agentur (einschließlich interner Richtlinien des Auftraggebers und/oder der Agentur wie Reisekostenrichtlinien oder Bedingungen für die Abgabe eines Angebots oder Pitch-Teilnahmebedingungen etc.) werden nicht Vertragsbestandteil und werden vom Auftragnehmer nicht anerkannt, es sei denn, der Auftragnehmer hat ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers mit der Leistungserbringung beginnt.
2. Vertragsgegenstand
2.1 Gegenstand ist die Konzeption, Planung und Durchführung von: Konzeption und Strategie, Creative Direction, Foto- und Filmproduktionen, Social- & Paid-Media-Content, Kampagnen-Content, Postproduktion sowie Produktionsmanagement. Maßgeblich ist ausschließlich das jeweilige Angebot.
2.2 Bei diesem Angebot handelt es sich um ein Festpreisangebot, dem eine Mischkalkulation basierend auf einem Werkvertrag (gemäß §§ 631 ff. BGB) zu Grunde liegt. Wir möchten darauf hinweisen, dass sich der Dienstleister das Recht vorbehält, innerhalb des Budgets in einem vertretbaren Rahmen und zu einem der Sache dienlichen Zweck ohne vorherige Rücksprache Umschichtungen vorzunehmen. Wir lehnen bei einem Festpreis-Werkvertragsangebot einen Audit/eine Buchprüfung ab.
2.3. Hat der Auftragnehmer eine Abweichung von Drehbuch, Storyboard oder Weisungen des Auftraggebers mündlich mit dem Auftraggeber abgesprochen, die zur Einhaltung des Produktionsplans eilig umgesetzt werden muss, kann der Auftragnehmer die Einigung über die entsprechende Absprache, inkl. etwaiger einhergehender Zusatzkosten auch innerhalb angemessener Frist schriftlich dokumentieren. Diese Frist ist in der Regel gewahrt, wenn dem Auftraggeber eine E- Mail mit dem Inhalt der Absprache binnen 48 Stunden nach der entsprechenden Absprache/Einigung zugeht.
3. Leistungsumfang & Änderungen
3.1 Der Leistungsumfang ergibt sich ausschließlich aus dem Angebot.
3.2 Änderungswünsche nach Auftragserteilung sind vergütungspflichtig.
3.3 Der Auftragnehmer schuldet keinen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg, insbesondere keine garantierte Reichweite oder Performance von Paid-Media-Maßnahmen.
3.4 Das Projekttiming (inkl. Postproduktion) ist Bestandteil des Angebots und wird in diesem Zuge kommuniziert. Sollte es auf Seiten des Kunden oder der Agentur zu Änderungen bzw. Änderungswünschen kommen (inhaltlich, zeitlich, örtlich etc.), werden hierfür eventuell anfallende Mehrkosten schnellstmöglich eruiert und entsprechend mitgeteilt. Die Einhaltung von vertraglich vereinbarten Fristen muss angepasst werden, wenn Änderungswünsche des Auftraggebers eine Veränderung des Terminplans verursachen.
3.5 Leistungs- bzw. sonstige Termine sind nur dann verbindlich, wenn a) der Auftragnehmer Leistungs- bzw. sonstige Termine als verbindlich schriftlich bestätigt hat und b) der Kunde seine Mitwirkungspflichten voll- umfänglich und ordnungsgemäß erfüllt hat und c) es nicht zu Abweichungen von Terminen z.B. aufgrund von Änderungswünschen des Kunden gekommen ist.
4. Vertraulichkeit
4.1 Alle Konzepte, Herangehensweisen und Umsetzungsvorschläge der sixnine GmbH sowie der projektspezifischen Entscheider für die Umsetzung des Projektes, als auch die in Angeboten kalkulierten Summen für Leistungen, technische/nicht-technische Daten, Muster, Prozesse, Zeichnungen, Pläne, Bilder, Fotos, Texte, Grafiken, Layouts, Moods, Protokolle, Notizen, Ideen, Entwürfe und/oder Know-how sowie sonstige Dokumente und Informationen, einschließlich Informationen über mögliche Produktionsspezifika wie mögliche Gewerke/Dritt-Dienstleister/Serviceproduktion, Drehorte/Locations für einen spezifischen Auftrag etc, Regie-Interpretation und ggf. drehlogistische Überlegungen – gleichgültig ob schriftlich oder in mündlicher Form mitgeteilt – (nachfolgend gemeinsam „vertrauliche Informationen“ bzw. „vertrauliches Material“) sind streng vertraulich zwischen der Agentur, dem Kunden und der anbietenden Filmproduktion zu behandeln und unterliegen der Verschwiegenheitspflicht. Alle Rechte und das Eigentum an den vertraulichen Informationen und vertraulichem Material stehen ausschließlich der sixnine GmbH zu.
4.2 Die Weitergabe, Mitteilung oder sonstige Zugänglichmachung von vertraulichen Informationen und vertraulichem Material an Dritte und auch an sog. Inhouse-Produktionen des Kunden und/oder der Agentur und/oder die Umsetzung des Projekts mit Dritten und/oder Inhouse-Produktionen unter Nutzung der vertraulichen Informationen oder vertraulichem Material – gleichgültig ob in Gänze oder nur teilweise – ist untersagt.
4.3 Die vertraulichen Informationen und vertrauliches Material sind jeweils mit erheblichem finanziellem und zeitlichem Aufwand verbunden, daher kommt den vertraulichen Informationen und vertraulichem Material für sich genommen wirtschaftlicher Wert zu. Jede Verletzung der voraufgeführten Verpflichtungen zur Vertraulichkeit und Nicht-Verwendung führt zu einem direkten oder indirekten Verlust oder Schaden des Auftragnehmers. Verletzt der Kunde und/oder die Agentur eine der voraufgeführten Verpflichtungen zur Vertraulichkeit und/oder Nichtverwendung, so wird der Kunde und/oder die Agentur dem Auftragnehmer für jeden einzelnen Fall einer Verletzung eine Vertragsstrafe in Höhe von mind. 25.000 EUR bezahlen.
4.4 Die Vertragsstrafe wird auf etwaige Schadensersatzansprüche des Auftragnehmers aus der Verletzung der Vertraulichkeits- und Geheimhaltungsverpflichtungen nicht angerechnet. Die weitere Erfüllung der Geheimhaltungs- und Nichtverwendungspflichten bleibt von der Verpflichtung zur Zahlung einer Vertragsstrafe und/oder Schadensersatz unberührt.
5. Vergütung & Zahlungsbedingungen
5.1 Sofern nicht anders vereinbart gelten folgende Modalitäten: 50% der Angebotssumme bei Auftragserteilung sowie 50% nach Auslieferung der finalen Gewerke.
5.2 Fremdkosten sind sofort fällig.
5.3 Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, ruhen sämtliche Nutzungsrechte.
5.4 Zu der Abzugssteuer gemäß §50a gehören Vergütungen/Einkünfte die beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) für beispielsweise künstlerische, sportliche, artistische und unterhaltende Darbietungen im Inland, sowie Vergütungen/Einkünfte aus Rechteüberlassungen und aus der Verwertung von Rechten (Urheberrechte, Verwertungsrechte, Know-how, Patente, etc.), die nach dem 31. Dezember 2013 beschränkt Steuerpflichtigen zufließen, so zum Beispiel ausgezahlt werden.
5.5 Die Steuer entsteht zu dem Zeitpunkt, in dem die Vergütung dem Leistungserbringer (Gläubiger der Vergütung) zufließt (§ 50a Abs. 5 S. 1 EStG). Mit der Entstehung der Steuer hat der Leistungsempfänger (Schuldner der Vergütung) den Steuerabzug vorzunehmen. Der Steuerabzug erfolgt auf Rechnung des Gläubigers der Vergütung, da dieser der Steuerschuldner ist. Die in einem Kalendervierteljahr einbehaltene Steuer hat der Schuldner der Vergütung bis zum zehnten Tag des folgenden Monats anzumelden und an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) abzuführen.
6. Einsatz von Freelancern / Rechtekette
6.1 Der Auftragnehmer ist berechtigt, Freelancer und Subunternehmer einzusetzen.
6.2 Der Auftragnehmer stellt sicher, dass ihr die zur Vertragserfüllung erforderlichen Rechte eingeräumt werden.
6.3 Eine weitergehende Rechteübertragung als vertraglich vereinbart erfolgt nicht.
6.4 Ein Anspruch auf Offenlegung von Freelancer-Verträgen besteht nicht.
7. Nutzungsrechte
7.1 Alle Werke sind urheberrechtlich geschützt. Nutzungsrechte entstehen erst nach vollständiger Zahlung. Ohne ausdrückliche Vereinbarung gilt: a) Einfaches, nicht exklusives, nicht übertragbares Nutzungsrecht b) ausschließlich für den konkret vereinbarten Zweck c) zeitlich, räumlich und medial beschränkt
7.2 Mediale Staffelung: Die Nutzungsarten werden im Angebot konkret definiert. Unterschieden wird insbesondere Organische Social-Media-Nutzung, Paid Media (Performance Ads, Boosting, Whitelisting) Website / E-Commerce, Marktplätze, Print, OOH, TV / Kino, Messen / POS. Nicht ausdrücklich eingeräumte Nutzungsarten gelten als nicht übertragen.
7.3 Zeitliche Staffelung: Sofern nicht anders vereinbart gelten 6 Monate ab Erstveröffentlichung. Eine Nutzung über diesen Zeitraum hinaus gilt als erneute Lizenzierung und löst automatisch ein zusätzliches Buyout-Honorar aus.
7.4 Räumliche Staffelung: Sofern nicht anders vereinbart gilt die Nutzung für den deutschsprachigen Raum (DACH). Europa- oder weltweite Nutzung bedürfen gesonderter Vereinbarung.
7.5 Konzern- & Drittverwendung: Nutzungsrechte gelten ausschließlich für den im Vertrag genannten Auftraggeber. Eine Nutzung durch Konzernunternehmen, Tochtergesellschaften, internationale Partner, Distributoren, Franchise-Nehmer oder Retailer bedarf einer gesonderten Vereinbarung.
7.6 Exklusive Nutzungsrechte sind nur wirksam, wenn diese ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden. Zusätzlich bedarf es einer konkreten Definition (Branche, Region, Zeitraum) sowie einer gesondert Vergütung. Ohne Vergütungsvereinbarung besteht keine Exklusivität.
7.7 Überschreitet der Auftraggeber: a) den vereinbarten Zeitraum, b) das vereinbarte Territorium, c) die vereinbarten Medienkanäle, d) das vereinbarte Media-Budget gilt dies als konkludente Erweiterung der Nutzungsrechte. Der Auftragnehmer ist berechtigt, hierfür ein branchenübliches Nachlizenzierungs-Honorar zu berechnen, mindestens jedoch das 1,5-fache des ursprünglichen Nutzungsanteils.
7.8. Sofern Paid Media vereinbart ist, gilt: Die Nutzung ist beschränkt auf das im Angebot definierte Media-Budget. Bei Überschreitung um mehr als 20 % entsteht automatisch ein Anspruch auf Nachlizenzierung.
7.9 Die Herausgabe von Rohdaten (RAW-Dateien, Projektdateien, Schnittprojekten, offenen Layout- Konzept, After-Effects- oder Compositing-Dokumenten) ist – sofern nicht explizit im Vorfeld anders vereinbart – ausgeschlossen. Es besteht kein Anspruch auf Herausgabe von Produktions- oder Arbeitsmaterial.
8. Abnahme
8.1 Verweigert der Auftraggeber die Abnahme der Leistung, hat er dies dem Auftragnehmer schriftlich und unter derart detaillierter Darlegung der Gründe für die Abnahmeverweigerung mitzuteilen, dass dem Auftragnehmer die unverzügliche Nachbesserung ohne Weiteres möglich ist.
8.2 Leistungen gelten als abgenommen, wenn nicht innerhalb von 7 Werktagen schriftlich widersprochen wird.
8.3 Kreative Geschmacksfragen stellen keinen Mangel dar.
8.4 Der Auftragnehmer wird die Nachbesserung solcher Teile des Films vornehmen, deren Gestaltung nicht vertragsgerecht sind, weil sie wesentlich vom endgültig verabschiedeten Konzept/Drehbuch/Storyboard, abweichen.
9. Eigendarstellung
9.1 Der Auftragnehmer sowie alle an der Herstellung beteiligten Dienstleister dürfen die vertragsgegenständlichen Materialien inkl. Logo des Kunden als Absender in branchenüblicher Art und Weise (inklusive möglichen Making-Ofs, BTS, Director’s Cut) und in branchenüblichem Umfang zu Zwecken der Eigenwerbung in allen Medien und für Einreichungen bei Wettbewerben verwenden.
9.2 Die Darstellung beinhaltet insbesondere Eigendarstellungszwecke auf Musterrollen, Portfolios und den Webseiten der Dienstleister, deren Repräsentanten und Produzenten, zeitlich unbegrenzt.
9.3. Der Auftragnehmer ist berechtigt, sämtliche Arbeiten zeitlich und räumlich unbeschränkt zu Eigenwerbezwecken zu nutzen, sofern keine vertraglichen Geheimhaltungspflichten entgegenstehen.
10. Exklusivität
10.1 Der Auftragnehmer ist frei, jederzeit auch für Kunden tätig zu werden, die mit dem Auftraggeber in einem Konkurrenzverhältnis stehen.
10.2 Der Auftraggeber kann aus solchen Tätigkeit keine Rechte ableiten, insbesondere steht dem Auftraggeber deswegen kein Kündigungsrecht zu.
10.3 Der Auftragnehmer wird jedoch jederzeit die erforderlichen, besonderen Treue-, Fürsorge- und insbesondere Geheimhaltungspflichten zum Schutz der Interessen seiner Auftraggeber beachten.
11. Stornierung / Produktionsausfall
11.1 Bei Stornierung durch den Auftraggeber sind Ausfallgagen zu folgendem Anteilen der Angebotssumme fällig:
– bis 30 Tage vor Produktion: 30 %
– bis 14 Tage: 50 %
– bis 7 Tage: 80 %
– ab 48 Stunden oder bei Abbruch: 100 %
11.2 Fremdkosten sind vollständig zu erstatten.
12. Haftung
12.1 Unbeschränkte Haftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
12.2 Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und begrenzt auf das Netto-Auftragsvolumen.
12.3 Keine Haftung für wirtschaftlichen Erfolg, Kampagnenperformance, Plattform-Algorithmus-Änderungen, rechtliche Zulässigkeit kundenseitiger Inhalte
13. Höhere Gewalt
Bei höherer Gewalt entfällt die Leistungspflicht für die Dauer der Störung. Bereits erbrachte Leistungen sind zu vergüten.
14. Zusatzleistungen
Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet. Ebenso werden nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers, Autorenkorrekturen oder aufgrund nicht fristgerechter Lieferung des Auftraggebers entstandene zusätzliche Arbeitsaufwände (soweit nicht im KVA erwähnt) dem Auftraggeber berechnet.
15. Personenbezogene Daten
Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass seine personenbezogenen Daten bei sixnine zu eigenen Zwecken gespeichert werden (§ 33 Abs.2 Ziffer 1 Bundesdatenschutzgesetz).
16. Gerichtsstand & Recht
Es gilt deutsches Recht. Gerichtsstand ist Köln, soweit gesetzlich zulässig.
